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   LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17   

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https://dejure.org/2020,47263
LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17 (https://dejure.org/2020,47263)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08.10.2020 - L 4 KR 315/17 (https://dejure.org/2020,47263)
LSG Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2020 - L 4 KR 315/17 (https://dejure.org/2020,47263)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Kostenerstattung - Mammakarzinom - dendritische Zellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kostenübernahme der Behandlung mit dendritischen Zellen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Übernahme der Kosten einer neuen Behandlungsmethode; Übernahme von Kosten einer bisher nicht durch den GBA empfohlenen Behandlung; Ausschöpfung aller vertraglichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2014 - L 5 KR 1496/13

    Krankenversicherung - Anspruch auf Kostenerstattung für eine Behandlung mit

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Dies habe die Rechtsprechung für einen ähnlich gelagerten Fall zuletzt mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19.03.2014 (L 5 KR 1496/13) bestätigt.

    Die Beklagte hat geltend gemacht, das von der Versicherten zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2014 (L 5 KR 1496/13) befasse sich mit einer vom Fall der Versicherten abweichenden Ausgangssituation.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) zu einer ärztlichen Behandlungsmethode entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, generell von der Gewährung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    Das BVerfG hat es dabei ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich "erst" in einigen Jahren zum Tod führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06, Rn. 22, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98).

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Krankenhausbehandlung (hier: kurative

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Es betrifft auch die Fälle, in denen der Versicherte zunächst einen Antrag bei der Krankenkasse stellte, aber wegen Unaufschiebbarkeit deren Entscheidung nicht mehr abwarten konnte (BSG, Urteil vom 08.09.2015, B 1 KR 14/14 R, Rn. 15 m.w.N.).

    Eine derartige Vorfestlegung ist beispielsweise gegeben, wenn schon vor der Bekanntgabe der Entscheidung die Rechnung des Leistungserbringers im Wege der Vorkasse bezahlt und die Reise zum Behandlungsort fest gebucht wird (BSG, Urteil vom 08.09.2015, B 1 KR 14/14 R, Rn. 9; Helbig, a.a.O., Rn. 77).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten, die eine weitere Anwendung der Standard-Arzneimitteltherapie ausschließen, und auch die Anwendung eines (weiteren) anderen anerkannten Arzneimittels ausscheidet (BSG, Urteil vom 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R, Rn. 31 m.w.N.).
  • BSG, 20.03.2018 - B 1 KR 4/17 R

    Anspruch auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln (hier: Intravenös zu

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (BSG, Urteil vom 20.03.2018, B 1 KR 4/17 R, Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Das BVerfG hat es dabei ausreichen lassen, dass die Erkrankung voraussichtlich "erst" in einigen Jahren zum Tod führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 BvR 3101/06, Rn. 22, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 06.12.2005, 1 BvR 347/98).
  • BVerfG, 19.03.2009 - 1 BvR 316/09

    Verletzung des Verbots willkürlicher Gerichtsentscheidungen - ungerechtfertigte

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    Zur Problematik des Beschaffungsweges hat der Kläger auf den Beschluss des BVerfG vom 19.03.2009 (1 BvR 316/09) hingewiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2017 - L 5 KR 1036/16

    Krankenversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung einer

    Auszug aus LSG Bayern, 08.10.2020 - L 4 KR 315/17
    In diesem Zusammenhang hat der Kläger auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.03.2017 (L 5 KR 1036/16, Rn. 52 ff.) verwiesen.
  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 286/19

    Kostenerstattungsanspruch: Beweismaßstab für den Zusammenhang zwischen

    Im Übrigen wird regelmäßig von einer dem Kausalzusammenhang entgegenstehenden Vorfestlegung ausgegangen, wenn der Versicherte vor Bekanntgabe der Entscheidung der Krankenkasse die Kosten für die Leistungserbringung im Wege der Vorauskasse begleicht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 08.10.2020, L 4 KR 315/17; Helbig, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 30.06.2021, § 13, Rdnr. 77).
  • LSG Bayern, 07.09.2021 - L 20 KR 256/18

    Krankenversicherung: Voraussetzungen für eine Absenkung des Beweismaßstabes bei

    Im Übrigen wird regelmäßig von einer dem Kausalzusammenhang entgegenstehenden Vorfestlegung ausgegangen, wenn der Versicherte vor Bekanntgabe der Entscheidung der Krankenkasse die Kosten für die Leistungserbringung im Wege der Vorauskasse begleicht (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 08.10.2020, L 4 KR 315/17; Helbig, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., Stand: 30.06.2021, § 13, Rdnr. 77).
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